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Änderungsantrag zum Stadtrat am 25.06.2026: Top 32, Anwendung des Bauturbo

Mit dem Bauturbo haben Bundesregierung und Bundestag auf Initiative der SPD ein mächtiges Instrument geschaffen, um die dringend notwendige Beschleunigung des Wohnungsbaus voranzubringen.

Wir begrüßen, dass die Stadtverwaltung dieses Instrument in Erlangen umsetzen möchte und dabei ein möglichst hohes Tempo für die Verfahren anstrebt. Gleichwohl halten wir es für notwendig, dass über große Bauvorhaben, die deutliche Auswirkungen auf die Stadtentwicklung haben können – z.B. über §34 BauGB auch noch für andere Bauvorhaben, die nach Auslaufen des Bauturbos projektiert werden – und erfahrungsgemäß auch hohe öffentliche Aufmerksamkeit erfahren, nicht ausschließlich die Verwaltung entscheidet, wie es die vorgelegte Vorlage vorsieht. Unseres Erachtens ist bei hinreichend relevanten Bauvorhaben der Stadtrat bzw. der von ihm gebildete Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschuss zu beteiligen. Denn bei diesem liegt die kommunale Planungshoheit, und bei diesem liegt die demokratische Legitimation, weitreichende Abweichungen von Bauvorschriften möglich zu machen.

Eine solche Einbindung des demokratisch legitimierten Gremiums ist auch möglich, ohne dass es zu Verzögerungen in Vorbereitung und dann Durchführung des Antragsverfahrens zum Bauturbo kommen muss. Dazu muss eine frühzeitige Einbindung des Stadtrats noch in der Vorbereitungsphase lediglich mitgedacht werden. Zusätzlich verhindert die Genehmigungsfiktion drei Monate nach erfolgter Antragstellung, dass der Stadtrat Projekte durch regelmäßiges Vertagen seiner Entscheidung unnötig verzögert.

Daher halten wir es für notwendig und für möglich, die Verwaltungsvorlage abzuändern und bei größeren Vorhaben den UVPA einzubinden.

Wir stellen deshalb zu TOP 32 folgenden Änderungsantrag:

  1. Abweichend von der Verwaltungsvorlage werden Vorhaben, bei denen gegenüber den bisher baurechtlich zulässigen Werten entweder
    a) die überbaubare Grundstücksfläche um mehr als 20 Prozent oder
    b) die Bruttogeschossfläche um mehr als 50 Prozent und dabei um mindestens 100m2 überschritten wird, im Umwelt-, Verkehrs- und Planungsausschuss behandelt. Die Behandlung kann bereits im Klärungsprozess vor der Antragsstellung erfolgen; sie entfällt, wenn UVPA oder Stadtrat den Planungen z.B. über die Zustimmung zu einem LOI, die zustimmende Kenntnisnahme eines Wettbewerbsergebnisses o.ä. bereits grundsätzlich zugestimmt haben.
  2. Im UVPA sind außerdem Vorhaben zu behandeln, deren Genehmigung die Grundzüge eines Bebauungsplans so wesentlich berührt, dass die Bestandskraft des Bebauungsplans nicht mehr gesichert erscheint oder im unbeplanten Innenbereich die Maßgaben für eine Beurteilung weiterer Bauvorhaben nach §34 BauGB grundlegend verändert werden.
  3. Vorhaben, die aufgrund des Bauturbos nicht im UVPA vorab zu behandeln sind, werden dem UVPA zeitnah nach Antragsgenehmigung zur Kenntnis mitgeteilt.