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Haushalt 2022: Überarbeitung Bebauungspläne für Klimaschutz / Quartierssanierungen

Antrag zum Arbeitsprogramm von Amt 61

Das Ziel der CO2-Neutralität setzt auch voraus, dass der private Gebäudebestand CO2-neutral umgestaltet wird. Gerade in Gebieten, in denen Veränderungen anstehen (z.B. durch Generationswechsel oder den Lebenszyklus von Heizungsanlagen) bietet sich dafür das Konzept der klimaorientierten Quartierssanierung an.

Teilweise stehen jedoch Festsetzungen in Bebauungsplänen diesen Zielen oder auch der Klimaanpassung entgegen (z.B. Anschlusszwänge, Ausschluss Solaranlagen, Vorgaben zu Parkierungsanlagen, Zuwegungen, Nebengebäuden oder Fassadengestaltungen); auch sind neuere städtische Vorgaben wie die solare Baupflicht oder die Ziele der Freiflächengestaltungssatzung teils in Gebieten mit (qualifiziertem) Bebauungsplan nicht durchsetzbar, weil dieser entgegenstehende Regelungen enthält. Diese Bebauungspläne müssen daher grundsätzlich an die Klimaanforderungen angepasst werden. Mit Blick auf den Aufwand von Bebauungsplanverfahren sollte auf diese Änderungen allerdings verzichtet werden, wenn gesetzliche Regelungen die Bebauungsplanvorgaben außer Kraft setzen (z.B. wenn eine künftige Bundesregierung eine allgemeine solare Baupflicht erlässt) oder die getroffenen Vorgaben auch über Befreiungen ausgesetzt werden können.

Wir stellen daher folgenden Antrag zum Arbeitsprogramm von Amt 61:

Amt 61 ermittelt, in welchen Quartieren auf Grund von Generationswechsel o.ä. Quartierssanierungen vorrangig angegangen werden. Außerdem werden die bestehenden Bebauungspläne darauf überprüft, ob sie mit Blick auf Klimaschutz und Klimaanpassung einer Überarbeitung bedürfen. Aus beidem entsteht eine Prioritätenliste, die in den Folgejahren abgearbeitet werden soll.

Die Prioritätenliste soll so rechtzeitig erstellt werden, dass die für die Abarbeitung bis 2030 notwendigen Finanzmittel und Personalstellen – bei den Quartierssanierungen in Abstimmung mit VII/31 – zum Haushalt 2023 angemeldet werden können. Soweit Regelungen in Bebauungsplänen, die Klimaschutz oder Klimaanpassung entgegenstehen, durch Befreiungen ausgesetzt werden können, sollen Beschlüsse herbeigeführt werden, dass diese Befreiungen immer erteilt werden.