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Antrag: Evaluation der freiwilligen Zuschüsse der Stadt Erlangen an Kinderbetreuungseinrichtungen

Im kommenden Jahr 2020 sollen die freiwilligen Zuschüsse der Stadt Erlangen an alle Kinderbetreuungseinrichtungen evaluiert werden.

In diesem Zusammenhang wird auch ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, welche Kriterien und Konzepte guter Kinderbetreuung einen bislang noch nicht berücksichtigten Förderbedarf bedingen.

So entstanden beispielsweise im Kindergarten der Johannesgemeinde Alterlangen beim Neubau vor 6 Jahren neben zwei „normalen“ Kindergartengruppen auch zwei altersgemischte Gruppen. Diese „Familiengruppen“ nehmen auch Kinder im Krippenalter ab 8 Monaten bis unter 2 Jahren auf, die dann bis zum Schulbeginn in ihrer vertrauten Gruppe bleiben können.

Die pädagogischen Fachkräfte benötigen ein breiteres Fachwissen und eine hohe pädagogische Aufmerksamkeit, damit das positive Potenzial dieser Struktur ausgeschöpft werden kann. Ebenso benötigen Fachkräfte sowie die Kinder und Eltern ein gewisses Maß an Erfahrung mit dieser Struktur, um die positiven Möglichkeiten für das Leben in der Tageseinrichtung umsetzen zu können.

Der Mehraufwand wird bislang finanziell nicht abgebildet:

Während ein „Krippenkind“ (bis 2 Jahre alt bei Aufnahme in die Einrichtung) in klassischen Einrichtungen über seinen 3. Geburtstag hinaus bis zum Ende des Krippen- / Kindergartenjahres mit dem Faktor 2 gefördert wird, ist die Handhabung in einer altersgemischten Gruppe so, dass die Krippenplatz-Förderung entfällt, sobald ein Krippenkind in der gemischten Gruppe 3 Jahre alt wird. Daher entgehen dem Träger mehrere Monate an Zuschüssen.

Wir beantragen daher, aus Gründen der Gleichbehandlung zukünftig auch bei speziellen Konzepten der Betreuung von Krippenkindern (Eintrittsalter 8 Monate – 2 Jahre) in altersgemischten so genannten Familiengruppen die Krippenkinder über den 3. Geburtstag hinaus bis zum Ende des Krippen- / Kindergartenjahres mit dem Faktor 2 über freiwillige Zuschüsse der Stadt Erlangen zu fördern. Dies soll nur für Kinder gelten, die tatsächlich als Krippenkinder im Alter von 8 Monaten bis 2 Jahren in die beiden „Familiengruppen“ aufgenommen wurden und nicht für lediglich vor Vollendung des 3. Lebensjahres aufgenommene Kindergartenkinder.

Wir beantragen des Weiteren, diese Förderung für das dann laufende Krippen- / Kindergartenjahr rückwirkend zu gewähren.